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About Ridder Bernhard von Crampe
Ritter Bernhard von Crampe
Das Geschlecht ist wahrscheinlich stammesverwandt mit den Crampe, die mit dem Ritter Bernhard Crampe im Jahre 1256 erstmals in Urkunden genannt werden. 1299 erscheinen Bernardudus miles dictus Crampe de Sickenbeke (Haus Sickenbeck bei Marl) et Weszelus suus frater dictus Crampe urkundlich. Sie führten das gleiche Wappen wie die Loë.
https://de.wikipedia.org/wiki/Lo%C3%AB_(Adelsgeschlecht)_
Bischof Ludwig von Münster verpfändet mit Zustimmung von Domdekan und -kapitel seine Burg Botzlar (Bostar) mit dem Hof (curtis) Botzlar, der dort zu erbauenden Mühle und der Lippefischerei für 300 Mark münsterischer Pfennige an den Ritter Hermann von Münster (Monasterio) bis zur Wiederlöse. Die Burg bleibt Offenhaus des Bischofs und der Kirche gegen alle Unrechttäter und Feinde, ausgenommen Hermann selbst. Dem Bischof, dem Kapitel und der Kirche darf von der Burg aus kein Schaden zugefügt werden. Wird die Burg genommen oder zerstört, soll Hermann dafür nicht haftbar gemacht werden; vielmehr wollen Bischof und Kirche dann mit Hermann zwecks Wiedergutmachung oder Wiederaufbau zusammenwirken. Ausgaben für Bauten, Unterhaltung und Bewachung der Burg kann Hermann vom Aussteller nicht zurückverlangen; dafür erhält er den genannten Hof (curia), Mühle und Fischerei. Nach der Wiedereinlösung der Burg erhält er eine Rente von 6 Mark aus dem bischöflichen Hof (curtis) Selm (Selehem), zu der er selbst 4 Mark Einkünfte aus seinem Haus Bocholte hinzufügen wird. Diese 10 Mark wird er auf der Burg in Haus und Hofstatte, die er vom Ritter Bernhard Crampe gekauft hat, als Erbburglehen vom Bischof erhalten. Dieser kann die Rente von 6 Mark für 60 Mark zurückkaufen. Dafür soll Hermann dann eine Rente von 6 Mark aus seinen eigenen Gütern vom Bischof als Burglehen nehmen. Die Burgmannen in Botzlar sollen ihm - jedoch unbeschadet des Rechts des Bischofs und der Kirche - huldigen. Wächter und Pförtner kann Hermann nach Belieben ein - und absetzen. Weiterhin überträgt der Bischof mit Zustimmung von Domdekan und -kapitel Hermann seinen Hof Selm mit Eigenhörigen (homines seu mancipia), Höfen und Häusern (mansi et domus) und allem Zubehör für 176 Mark zu Lehen bis zur Wiederlöse. Den Hof und den zugehörigen Wald darf Hermann durch Holzeinschlag - abgesehen von trockenen Bäumen und Buschwerk (underwassen holt) - nicht verwüsten. Bischof und Domkapitel kündigen ihre Siegel an. in vigilia nativitatis beati Johannis baptiste (Regest)
Allgemeine Formalbeschreibung : Vermerke: Insert in der Urkunde vom selben Tag. Druck: WUB VIII Nr. 949.
Ridder Bernhard von Crampe's Timeline
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Age 43
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